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05.03.2020

Auswirkungen des Coronavirus auf die Rechnungslegung

Autokonzerne auf der Überholspur

©Kateryna Kon/123rtf.com

Das IDW hat einen fachlichen Hinweis veröffentlicht, der sich damit befasst, welche Folgen das Coronavirus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) zum Stichtag 31.12.2019 und die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen Unternehmen bzw. Konzerne hat.

Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) breitet sich in vielen Ländern weiter aus. Nach Informationen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Instituts ist eine weltweite Ausbreitung des Erregers zu erwarten. Auch in Deutschland werden zunehmend Erkrankungsfälle bekannt. Diese Entwicklung hat bereits wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen, bspw. aufgrund von Einschränkungen in Produktion und Handel oder aufgrund von Reisebeschränkungen (mehr hierzu im Interview).

Coronavirus und die Folgen für die Rechnungslegung

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus haben auch Folgen für die Rechnungslegung (HGB/IFRS) sowie auf die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen Unternehmen bzw. Konzerne. Da die weitere Entwicklung im Detail nicht abzusehen ist, ist eine ständige Überprüfung der vorhandenen Informationen sowie ihrer möglichen Auswirkungen durch die für die Aufstellung von Abschluss und Lagebericht zuständigen Unternehmensorgane sowie durch deren Abschlussprüfer erforderlich. In seinem fachlichen Hinweis greift das IDW diese Themen auf:

Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019

  • Wertaufhellung vs. Wertbegründung in der HGB-Rechnungslegung
  • Berücksichtigungspflichtige vs. nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag in der IFRS-Rechnungslegung
  • Nachtragsberichterstattung im (Konzern-)Anhang in der HGB- und IFRS-Rechnungslegung
  • Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss
  • (Konzern-)Lageberichterstattung

Prüfung von Abschlüssen auf den 31.12.2019

  • Auswirkungen auf den Prüfungsprozess sowie Kommunikationserfordernisse
  • Beurteilung etwaiger Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk

 Den fachlichen Hinweis des IDW finden Sie hier.

(IDW vom 04.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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