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21.04.2021

CSR-Richtlinie: Neue Ära in der Nachhaltigkeitsberichterstattung beginnt

Autokonzerne auf der Überholspur

© Weerapat Wattanapichayakul

Die EU-Kommission legt einen Vorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) vor: Nach den neuen Regeln sind in Deutschland künftig mehrere tausend Unternehmen verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufzunehmen / Die geplanten Änderungen betreffen bereits die Berichtsperiode 2023

Heute hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der CSR-Richtlinie vorgelegt. Die geplanten Änderungen sollen für mehr Transparenz über nachhaltige Aspekte sorgen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt damit auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung, im Ergebnis wird die Zweiklassengesellschaft zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen beendet.

„Mit den heute veröffentlichten Änderungen schlägt die EU ein neues Kapitel in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf: Sie hat einen klaren Fahrplan zur Integration von nichtfinanziellen Informationen in die Berichterstattung vorgelegt. Dieser Plan sieht eindeutige Verantwortlichkeiten für die Erstellung, Überwachung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor“, kommentiert Hendrik Fink, Leiter Sustainability Services bei PwC Deutschland.

Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen in der EU dazu verpflichtet, über nichtfinanzielle Aspekte zu berichten. Bislang wies diese Berichterstattung jedoch Mängel auf: Die Informationen seien wenig relevant, häufig nicht verlässlich und in den seltensten Fällen vergleichbar – so die Kritik von Investoren und anderen Stakeholdern – und damit nicht geeignet, um nachhaltigkeitsbezogene Risiken bei Investitionen zu berücksichtigen. Dies könne die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Nicht zuletzt seien zu wenige Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen. Zusätzlich soll eine Angleichung mit den aktuell parallel laufenden Regulierungen bezüglich des EU Action Plan on Sustainable Finance/EU Green Deal erfolgen, um beispielsweise die Anforderungen an Taxonomie-Angaben zu harmonisieren.

Kreis der Berichtspflichtigen in Deutschland wächst stark

Der Vorschlag der Kommission adressiert nun diese Kritikpunkte: Der Kreis der Unternehmen, die in Zukunft über nichtfinanzielle Aspekte berichten müssen, wächst stark an. Grundsätzlich sollen in Zukunft alle an einem regulierten Markt in der EU gelisteten Unternehmen (bis auf Kleinstunternehmen), zudem große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie die meisten Banken und Versicherungen verpflichtend über nichtfinanzielle Kennzahlen berichten und somit zu mehr Transparenz über nachhaltige Aspekte beitragen. Dabei soll zudem das Größenkriterium der Arbeitnehmerzahl von 500 auf 250 gesenkt werden. „Bislang waren in Deutschland rund 500 Unternehmen berichtspflichtig. Nach den neuen Regelungen werden es mindestens zehnmal so viele sein“, schätzt Hendrik Fink.

Aber auch die Berichtsinhalte werden umfassend ausgeweitet und präzisiert: Dafür sollen neue, verbindliche Standards für das Sustainability-Reporting veröffentlicht werden, die den bislang geltenden Flickenteppich ablösen und Einheitlichkeit in der Anwendung schaffen.

Die Informationen sollen künftig nach dem Prinzip der doppelten Materialität offengelegt werden. Das bedeutet: Es müssen alle nachhaltigkeitsbezogenen Fakten veröffentlicht werden, die für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Lage und Ergebnis erforderlich sind, aber auch Informationen, die nötig sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesellschaft zu verstehen. Zudem sind von den berichtspflichtigen Unternehmen auch die Angaben zu den grünen Finanzkennzahlen nach der Taxonomie-Verordnung zu beachten, die durch den ebenfalls heute veröffentlichten delegierten Rechtsakt konkretisiert wurden. „Ein weitestgehend qualitativer Nachhaltigkeitsbericht, der nur wenige Seiten umfasst, wird nicht mehr regelkonform sein“, so Nicolette Behncke, Partnerin und Expertin für Sustainability-Reporting und -Assurance bei PwC Deutschland.

Nachhaltigkeit muss zwingend in den Lagebericht

Der Vorschlag sieht zudem vor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung zwingend im Lagebericht erfolgen muss. Das birgt aus Sicht der PwC-Expertin eine große Herausforderung: „Unternehmen müssen die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Zeitpunkt der Lageberichterstattung vorziehen – und das bei ausgeweiteten Inhalten.“ Des Weiteren ist vorgesehen, auch für die Nachhaltigkeitsinformationen ein digitales Tagging einzuführen – analog zur Finanzberichterstattung.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Geschäftsführung: In Zukunft soll das Management aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Sustainability-Berichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll auch auf den Nachhaltigkeitsreport ausgeweitet werden. „Damit würde das Management explizit und schriftlich nach außen zeigen, dass es diese Verantwortung trägt“, resümiert Nicolette Behncke. Die vorgesehene Überwachungspflicht über die nichtfinanzielle Berichterstattung durch den Aufsichtsrat ist für deutsche Kontrollorgane allerdings kein Neuland.

Die externe Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte kommt

Darüber hinaus sieht der Vorschlag der EU-Kommission eine Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte vor: Um die Verlässlichkeit der Sustainability-Berichterstattung zu erhöhen, soll der Abschlussprüfer – zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit – eine externe Prüfung vornehmen.

Vor allem für die neu in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen ist die Einführung einer Berichts- und Prüfungspflicht eine komplexe Aufgabe: „Auf Unternehmen, die bislang noch nicht berichtspflichtig waren und daher weder Erfahrungen in der nichtfinanziellen Berichterstattung mitbringen noch Berührungspunkte mit einer Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen hatten, kommen umfangreiche neue Aufgaben zu“, so das Fazit von Nicolette Behncke.

Die Änderungen betreffen bereits die Berichtsperiode 2023

Das gilt vor allem im Hinblick auf den ambitionierten Zeitplan: Der Vorschlag soll voraussichtlich noch im Kalenderjahr 2021 verabschiedet werden. Bis Ende 2022 müssen die Mitgliedsstaaten die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Die Berichtspflicht soll für Nachhaltigkeitsberichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden. „Die Änderungen betreffen also bereits die Berichtsperiode 2023“, erläutert Hendrik Fink.

Der PwC-Experte fasst die anstehenden Änderungen wie folgt zusammen: „In wenigen Jahren wird all das, was für die klassische Finanzberichterstattung gilt, auch für das Sustainability-Reporting verbindlich sein. Das kann zugleich eine Chance für Unternehmen darstellen. Denn es lohnt sich, die für den Geschäftserfolg maßgeblichen nachhaltigen Aspekte gleichwertig in die unternehmerischen Berichtsprozesse einzubetten. Das erleichtert es, gegenüber Kapitalgebern, Investoren und auch Kunden auskunftsfähig zu sein und einen Beitrag für mehr Vertrauen und Transparenz zu leisten.“

(Pressemitteilung PwC vom 21.04.2021)


Redaktion

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