Die Europäische Kommission hat ihren befristeten Sonderahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) erweitert. Künftig dürfen Mitgliedstaaten durch sog. Rekapitalisierungsmaßnahmen die Eigenkapitalbasis Corona-bedingt in die Krise geratener Unternehmen stärken.
Die Europäische Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vom 19.03.2020 zum zweiten Mal ausgeweitet. Dies ermöglicht gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen. Gleichzeitig sind es Vorkehrungen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Erfasst sind u.a. der Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen und Anteilsübernahmen.
Rekapitalisierungsmaßnahmen ermöglichen WSF
Durch die Aufnahme von Rekapitalisierungsmaßnahmen wird auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes (WSF) zeitnah seine Arbeit aufnehmen können. Die Bundesregierung hatte den WSF bereits am 24.03.2020 bei der EU-Kommission notifiziert. Die Gespräche zu der beihilferechtlichen Genehmigung dauern noch an.
Beihilfen für Unternehmen in Form von nachrangigem Fremdkapital
Mit der aktuellen Änderung des Befristeten Rahmens wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Unternehmen, die sich aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu günstigen Bedingungen mit nachrangigem Fremdkapital zu unterstützen. Neben der Palette von Instrumenten, die den Mitgliedstaaten bereits gemäß dem Befristeten Rahmen in seiner bisherigen Form zur Verfügung stehen – wie etwa der Gewährung von vorrangigem Fremdkapital – , sind nun auch Fremdkapitalinstrumente zulässig, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden.
Nachrangiges Fremdkapital kann im Falle einer Unternehmensfortführung nicht in Eigenkapital umgewandelt werden, und der Staat trägt ein geringeres Risiko. Da Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital jedoch die Fähigkeit eines Unternehmens zur Aufnahme von vorrangigem Fremdkapital in ähnlicher Weise erhöhen wie Kapitalzuführungen, gelten – im Vergleich zu vorrangigem Fremdkapital – eine höhere Vergütung und stärkere Beschränkungen hinsichtlich des Betrags. Übersteigt das nachrangig gewährte Fremdkapital die Obergrenzen, gelten alle oben dargelegten Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen.
Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat.
(EU-Kommission und BMWi vom 11.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)