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01.12.2020

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderung an IFRS 16

Autokonzerne auf der Überholspur

©adrian_ilie825/fotolia.com

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf ‚Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)‘ veröffentlicht. Es geht dabei um die Klarstellung, wie ein Verkäufer-Leasingnehmer die Folgebewertungsvorschriften in IFRS 16 auf die Leasingverbindlichkeit anzuwenden hat, die bei der Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht.

Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Einreichung zu IFRS 16 Leasingverhältnisse und einer Sale-and-leaseback-Transaktion mit variablen Zahlungen, die nicht von einem Index oder einem Zinssatz abhängen, und kam zu dem Schluss (und der IASB stimmte dem zu), dass es angeraten wäre, IFRS 16 zu ändern, um festzulegen, wie ein Verkäufer-Leasingnehmer die Folgebewertungsvorschriften in IFRS 16 auf die Leasingverbindlichkeit anzuwenden hat, die bei der Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht.

Der IASB hat nun einen entsprechenden Entwurf mit einem Änderungsvorschlag zwecks Klarstellung der Bilanzierung veröffentlicht.

Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 16

Der IASB schlägt im Entwurf ED/2020/4 Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vor, die Sale-and-leaseback-Vorschriften in IFRS 16 zu verbessern. Dies erfolgt durch die Spezifizierung, wie die Textziffern 36-38 von IFRS 16 bei der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit, die bei einer Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht, anzuwenden sind. Konkret schlägt der IASB in seinem Entwurf vor, dass ein Verkäufer-Leasingnehmer

  • bei der Anwendung der Vorschriften von IFRS 16 für die Bewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und der Leasingverbindlichkeit, die sich aus dem Leaseback ergeben, den Anteil des veräußerten Vermögenswerts bestimmt, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht, indem der abgezinste Barwert der erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis mit dem beizulegenden Zeitwert des veräußerten Vermögenswerts verglichen wird, und
  • in der Folge die Leasingverbindlichkeit bewertet, indem der Buchwert verringert wird, um die erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis widerzuspiegeln.

Ein Verkäufer-Leasingnehmer würde die vorgeschlagene Änderung in Übereinstimmung mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler rückwirkend anwenden, es sei denn, eine solche Anwendung auf Sale-and-leaseback-Transaktionen mit variablen Leasingzahlungen wäre nur unter Nutzung nachträglicher Erkenntnisse möglich.

Mit der Änderung würden auch zwei erläuternde Beispiele zu IFRS 16 hinzugefügt.

Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Änderung werden bis zum 29.03.2021 erbeten.

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

(IASplus vom 27.11.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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