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03.04.2018

WPK: Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2018

Autokonzerne auf der Überholspur

©AndreyPopov/fotolia.com

Die Abschlussdurchsicht des Jahres 2018 wird von der Überprüfung der durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) neu eingeführten oder geänderten Regelungen zum Bestätigungsvermerk und zur Rechnungslegung geprägt sein. Über die geplanten Schwerpunkte informiert die WPK.

Laut Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ergeben sich folgende geplante Schwerpunkte:

  1. Bestätigungsvermerke

Zusätzliche Erklärung, ob bei der Aufstellung des Lageberichts oder Konzernlageberichts die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind (§ 322 Abs. 6 Satz 1 HGB)

  1. Allgemeine Rechnungslegungsanforderungen
  • Angaben zu Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer des Bilanzierenden sowie zur Tatsache einer Liquidation oder Abwicklung (§§ 264 Abs. 1a, 297 Abs. 1a HGB)
  • bei Haftungsverhältnissen jeweils gesonderte Angaben zu gewährten Pfandrechten oder sonstigen Sicherheiten (§ 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB) sowie zu Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (§ 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB) im Anhang
  • Erläuterungen in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang (§ 284 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder im Konzernanhang (§ 313 Abs. 1 Satz 1 HGB)
  1. Gewinn- und Verlustrechnung
  • Wegfall des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB) und Herstellung der Vergleichbarkeit (§ 265 Abs. 2 Satz 3 HGB)
  • Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB und Herstellung der Vergleichbarkeit (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB)
  1. Verbindlichkeitenspiegel

Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB)

  1. Anlagenspiegel (§§ 284 Abs. 3, 313 Abs. 4 HGB)
  2. Einzelangaben des Anhangs
  • Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§§ 285 Nr. 3a, 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB)
  • Geschäfts- oder Firmenwerte (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB)
  • Genussscheine (§§ 285 Nr. 15a, 314 Abs. 1 Nr. 7b HGB)
  • Latente Steuersalden (§§ 285 Nr. 30, 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB)
  • Außergewöhnliche Aufwands- und Ertragsposten (§§ 285 Nr. 31, 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB)
  • Periodenfremde Erträge und Aufwendungen (§§ 285 Nr. 32, 314 Abs. 1 Nr. 24 HGB)
  • Vorgänge nach Schluss des Geschäftsjahres (§§ 289 Nr. 33, 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB)
  • Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss (§§ 285 Nr. 34, 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB)

(WPK vom 29.03.2018 / Viola C. Didier)


Redaktion

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